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Autoverkauf: Fahrzeug mit Unfallschaden muss angegeben sein

    Ein Gebrauchtfahrzeug, dass einen Unfallschaden hat bzw. ein Unfallwagen ist, hat einen Sachmangel, de rnicht verheimlicht werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied dies nun in folgendem ganz speziellem Fall (Az. VIII ZR 253/05):
    Ein Autokäufer kaufte einen drei Jahre altes Gebrauchtwagen für knapp 25.000 Euro mit etwa 55000 Kilometern (verkehrte Welt, oder ?). Im Kaufvertrag wurde bei Unfallschäden laut Vorbesitzer nein angekreuzt, sprich eben kein vorheriger Unfallschaden. Der Kläger wollte das Fahrzeug nun etwa 6 Monate später selber wieder verkaufen und dabei kam heraus, dass es schon vom ersten Halter her einen Unfallschaden hatte. (der ja im Kaufvertrag verneint wurde).
    Der Kläger forderte daraufhin gerichtlich die Rückzahlung des kaufbetrages und das Gericht gab ihm Recht, da der Unfallschaden im im ersten Kaufvertrag gezielt ausgeschlossen wurde, was schlichtweg falsch war.

    Hier finden Sie einige Autos mit Unfallschaden, die teilweise zu echten Schnäppchenpreisen weggehen.


    Moderator am 30.03.2008 |   unfallwagen unfallschaden defekt
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      1 Klaus schrieb am 11.04.2010 um 00:01:39

      Ich denke das versteht sich eigentlich auch von selber, dass man Vorschäden oder Unfälle beim Autoverkauf angeben muss. Problemtaisch wird es natürlich bei ganz kleinen Dellen.

      2 Paul schrieb am 11.04.2010 um 17:05:40

      Krass ist der zeitliche Versatz zwischen Autokauf bzw. Verkauf und der tatsächlichen Entdeckung. Geschieht dem ersten Auto Verkäufer Recht!



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Beitrag "Autoverkauf: Fahrzeug mit Unfallschaden muss angegeben sein" in der Kategorie Nachrichten von 30.03.2008 mit den Stichworten unfallwagen, unfallschaden, defekt, autokauf, autoverkauf, verkaufen, kaufen, auto, autos, motorrad, motorräder, betrug, betrugsversuch.